§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Allen Vertragsabschlüssen, Lieferungen, und sonstigen Leistungen liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der FNH media KG (“FNH”), vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer, zugrunde. Die Leistungen der FNH werden jeweils erbracht auf der Grundlage
- des jeweils geschlossenen Einzelvertrages,
- der jeweils maßgeblichen Produktbeschreibung,
- der jeweils maßgeblichen Leistungsbeschreibung,
- der jeweils angewendeten Service-Level-Vereinbarung,
- evtl. weiterer besonderer Geschäftsbedingungen,
- der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Bei evtl. Widersprüchen zwischen den unter Ziff. 1.1 aufgeführten Vertragsdokumenten gelten diese in der dort vorgegebenen Reihenfolge.
2. Die Geschäftsbedingungen der FNH gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn FNH ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Die unter Ziff. 1.1 aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn FNH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen FNH und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Unter Ziff. 1.1 genannte Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
5. Soweit aus der Produktbeschreibung nichts anderes hervorgeht, richten sich alle Angebote und Produkte an gewerbliche Abnehmer.
6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine persönlichen Daten bei Vertragsschluss vollständig und richtig anzugeben. Jede Änderung in den betreffenden Daten hat er schriftlich anzuzeigen. Unsere Mitteilungen an den Vertragspartner erfolgen regelmäßig per E-Mail. FNH darf die zuletzt mitgeteilten Daten verwenden, ohne dass der Vertragspartner sich wegen zwischenzeitlich geänderter Daten darauf berufen kann, eine Mitteilung nicht erhalten zu haben. Dies betrifft auch postalische Adressen.
7. FNH ist berechtigt, seine Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Vertragspartner hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.
§ 2 Angebot – Preise – Zahlungsbedingungen
1. Alle Angebote sind freibleibend.
2. Eine Bestellung im Sinne eines Angebotes gemäß §145 BGB kann FNH innerhalb von 4 Wochen annehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn FNH mit der Durchführung der Leistung beginnt oder dies durch eine entsprechende Mitteilung (Auftragsbestätigung / Anschaltungsmitteilung / Zusendung der Login-Daten) dem Vertragspartner angezeigt wird. Diese Mitteilung kann auch per E-Mail übermittelt werden.
2a. Bei elektronischen Bestellungen per Internet bestätigen wir den Zugang von Bestellungen automatisch. Diese Zugangsbestätigung stellt keine Annahme im Sinne von Ziffer 2 dar.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist, nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sollte in Einzelfällen oder für Verbraucher der Endpreis (inkl. MwSt.) angegeben sein, so gilt dieser.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Bei Dauerleistungen oder vertragsbasierenden Dienstleistungen gewährt FNH generell kein Skonto.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner hat den Betrag in der auf der Rechnung aufgeführten Währung bis zum Fälligkeitstermin auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von FNH zu überweisen, wenn nicht ein Einzug mittels Lastschrift vereinbart wurde. Der Zahlungseingang bei FNH und nicht die Ausführung der Zahlung ist bei der Feststellung von fristgerechten Zahlungen maßgeblich.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. FNH stellt Entgelte wie folgt in Rechnung:
(a) Laufende Entgelte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das monatliche Dienstleistungsentgelt, werden im Voraus zu Beginn des jeweiligen Rechnungszeitraums laut Angaben im Einzelvertrag / in der Produktbeschreibung in Rechnung gestellt.
(b) Einmalige Entgelte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Entgelte für Setup und Installation, werden im Voraus zu Beginn des jeweiligen Rechnungszeitraums laut Angaben im Einzelvertrag / in der Produktbeschreibung in Rechnung gestellt.
© Dienstleistungsentgelte, die auf Grundlage von Verbrauch oder von Stundensätzen berechnet werden, werden nachträglich in Rechnung gestellt.
(d) Warenlieferungen laut Angaben im Angebot / Kaufvertrag und nach vereinbarten Konditionen. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von FNH.
8. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Vertragspartner, der nicht als Kaufmann in das Handelsregistereingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät,
b) der Vertragspartner, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt worden ist.
9. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners nach Vertragsabschluß dergestalt, dass eine Befriedigung der Ansprüche aus dem Vertrag gefährdet erscheint, hat FNH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Vertragspartner leistet innerhalb angemessener Frist ausreichende Sicherheit oder volle Vorauszahlung. Gleiches gilt auch, wenn der Vertragspartner den Eindruck erweckt, dass eine ausreichende Liquidität zur Befriedigung der Ansprüche aus dem laufenden Vertrag nicht mehr gegeben ist. Dies kann auch durch anhaltenden Zahlungsverzug oder nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen erfolgen.
10. Soweit aus dem Einzelvertrag und der Produktbeschreibung nichts anderes hervorgeht, erfolgt die Abrechnung monatlich. Der Preisgestaltung von FNH liegt ein rationelles Inkasso zugrunde, daher erfolgt die Zahlung des Vertragspartners grundsätzlich per Bankeinzug. In Ausnahmefällen kann eine andere Zahlungsart vereinbart werden. Sollte einZahlungsrückstand eintreten, so ist FNH berechtigt, anstehende, noch zu erbringende Lieferungen und Leistungen auszusetzen, bis die offenen Beträge beglichen sind. Das Risiko hieraus entstehender wirtschaftlicher Nachteile geht zu Lasten des Vertragspartners. Die Fälligkeit und das Inkasso offener Forderungen bleiben hiervon unberührt.
11. Bei anhaltendem Zahlungsverzug des Vertragspartners behält sich FNH das Recht vor, laufende Dienste und Leistungen zu sperren oder vorübergehend unbenutzbar zu machen. Das Risiko hieraus entstehender wirtschaftlicher oder anderer Nachteile aufgrund von nicht erreichbaren Diensten geht zu Lasten des Vertragspartners.
12. FNH behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. FNH ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern oder Produkte abzukündigen, wenn die Verhältnismäßigkeit zwischen Erbringung der Leistung und dem Kostenaufwand hierfür nicht mehr gegeben ist.
13. FNH behält sich bei den laufenden Dienstleistungen (Dauerleistungen) eine Anpassung der Preise auf Basis einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation vor, die von der allgemeinen Kostenentwicklung und im Besonderen von der künftigen Preisentwicklung in den Kernbereichen Energie, Telekommunikation und Facility Services abhängig ist. FNH hat das Recht, die monatlichen Entgelte jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres, jedoch frühestens sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Einzelvertrags um den größeren der angeführten Werte zu erhöhen:
(a) um 3 Prozent oder
(b) um den prozentualen Anstieg, der gemäß offiziellem nationalen Preisindex in den letzten zwölf Monaten stattfand; falls dieser Index nicht veröffentlicht wurde, findet stattdessen ein anderer ersatzweise veröffentlichter Einzelhandelspreisindex Anwendung. Preisänderungen werden mit angemessener Frist angekündigt. Sollte der Vertragspartner mit einer Preisänderung, die nicht auf einer Anpassung gemäß §2, Ziff. 13 (2) beruht, nicht einverstanden sein, so steht ihm das Recht zu, mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende das Vertragsverhältnis vorzeitig durch schriftliche Kündigung zu beenden. Preisänderungen, die auf einer Anpassung gemäß §2, Ziff. 13 (2) beruhen, berechtigen grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Kündigung.
14. Für den Fall, dass sich der Marktpreis für den Stromverbrauch (kWh) oder die FNH für die Bereitstellung der Elektrizitätsversorgung entstehenden Kosten erhöhen (gleich, ob durch Steuer- oder Abgabenerhöhung oder aus anderen Gründen), werden die Stromnutzungsentgelte, soweit anteilig ausgewiesen oder vereinbart, entsprechend angepasst.
15. Soweit aus der Leistungsbeschreibung und den weiteren Dokumenten unter §1, Ziff. 1.1 nichts anderes hervorgeht, schließen die Preise keine Supportleistungen ein. Nimmt der Vertragspartner technische Supportleistungen in Anspruch, so werden diese gemäß gültiger Preisliste berechnet.
§ 3 Datensicherheit
1. Soweit es sich bei der bezogenen Leistung um Hosting-Dienste handelt, stellt der Vertragspartner FNH von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an Server der FNH – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Vertragspartner Sicherheitskopien her. Die Server der FNH werden regelmäßig gesichert. Für den möglichen Fall eines Datenverlustes wird der Vertragspartner ungeachtet dessen die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an FNH übermitteln.
2. Soweit es sich bei der bezogenen Leistung um Hosting-Dienste handelt, erhält der Vertragspartner zur Pflege seines Angebotes eine Nutzerkennung und ein Passwort. Er ist verpflichtet, dieses vertraulich zu behandeln, und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung des Passwortes resultiert. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg die Möglichkeit besteht,
übermittelte Daten abzuhören, dieses Risiko nimmt der Vertragspartner in Kauf. Der Vertragspartner hat jederzeit die Möglichkeit, im Verdachtsfall ein neues Kennwort anzufordern.
3. FNH gewährleistet im Rahmen der bezogenen Dienste ein Maximum an Datensicherheit, was die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität betrifft. Der Vertragspartner hat FNH hierbei auf erste Anforderung in erforderlichem Umfang zu unterstützen.
§ 4 Leistungsbeschreibung
1. Der Umfang und die Beschaffenheit der von FNH zu erbringenden Leistungen sind in den unter §1, Ziff. 1.1 aufgeführten Dokumente, insbesondere Einzelvertrag, Produktbeschreibung, Leistungsbeschreibung, Service-Level Vereinbarung, festgelegt.
2. Zusatzbedingungen werden Bestandteil des Vertrages, sofern sie als besondere Geschäftsbedingungen im jeweiligen Einzelvertrag enthalten sind. Für bestimmte Dienstleistungen, z.B. die Erbringung von Co-Location Diensten, Access Services, Dedicated / Managed Server Diensten, sowie Domain- Registrierungsdiensten (Aufzählung nicht abschließend) gelten zusätzlich zu diesen AGB weitere besondere Geschäftsbedingungen, die dem Vertragspartner vor Vertragsschluß zugänglich gemacht werden, bzw. Bestandteil des Einzelvertrages sind.
3. FNH erbringt außerdem weitere Leistungen nach Maßgabe ihrer allgemeinen Angebote bzw. nach Maßgabe eines individuellen Angebotes, welches der Vertragspartner vor Vertragsabschluß oder Auftragserteilung erhalten hat.
4. Mit der Annahme des Auftrages und der Bereitstellung / Leistung der angebotenen Dienste kommt ein Vertrag über die Nutzung der Leistungen von FNH zustande (vgl. auch §2, Ziff. 2). Dieser wird gemäß geltender Preisliste abgerechnet.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
1. Mit der Übermittlung von Daten stellt der Vertragspartner FNH von jeglicher Haftung für den Inhalt frei und sichert zu, kein Material zu übermitteln, das Dritte in ihren Rechten verletzt.
2. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Dienste von FNH nicht missbräuchlich zu nutzen, und
a) keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten, insbesondere keine Informationen zu übermitteln, die i. S. d. §§130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass anleiten, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, i. S. d. § 184 StGB pornographisch sind, den Krieg verherrlichen, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen sowie das Ansehen von FNH schädigen können; oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen,
b) die Leitungs- und Kommunikationsnetze von FNH nicht zu terroristischen, rechtsradikalen, oder die Sicherheit eines Landes bedrohenden Zwecken zu benutzen,
c) Messaging-Gateways oder Server von FNH nicht zu Zwecken der Verbreitung von unverlangt eingesendeter elektronischer Werbung („UCE“ / „Spam“) zu benutzen,
d) Server, Dienste und/oder Leitungs- und Kommunikationsnetze und deren Bandbreitenkapazität nicht für sog. „Denial-of-service“-Attacken gegen andere Ziele im Internet zu benutzen,
e) auf von FNH bereitgestellter und ins öffentliche Internet gerouteter IP-Infrastruktur keine offenen Gateways, Proxies, sog. „Tor-Exit-Nodes“ oder ähnliche, sowie sonstige Relaying-Dienste anzubieten.
3. Eine Obliegenheitsverletzung durch Verstoß gegen §5, Ziff. 1 und 2a-e berechtigt FNH zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Eine fristlose Kündigung bedeutet die sofortige Sperrung aller bezogenen Dienstleistungen. Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung behält sich FNH das Recht vor, den entstandenen Vertragsschaden bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit inkl. Nebenkosten geltend zu machen.
Näheres regeln die Besonderen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Leistung.
4. Der Vertragspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass FNH berechtigt ist, den Zugang zu vom Vertragspartner bezogenen Diensten zu sperren, falls gegen FNH Ansprüche Dritter auf Unterlassung erhoben werden.
5. Für bestimmte Netzdienste, die FNH erbringt, ist es vonnöten, dass der Vertragspartner sich verpflichtet:
- den Zugang zu der beim Vertragspartner untergestellten Hardware, die durch FNH im Rahmen eines Service-Vertrages gewartet und betrieben wird, innerhalb normaler Bürozeiten (9.00-17.00h) zu gewährleisten und Technikern von FNH den Zutritt zu gewähren
- die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung des Router-Anschlusses sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen
- die Anschalteinrichtung / Netzabschlußeinheit (bei Routerzugängen) ständig betriebsbereit zu halten
- für den von ihm gewünschten international routbaren IP-Adressraum gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des Reseaux IP Europeens Network Coordination Centre (RIPE NCC) rechtzeitig eine Dokumentation über die genutzten IP-Ressourcen zur Verfügung zu stellen (z.B. bei Netzanbindungen via Internet-VLAN / Dial-In / Standleitung und generell bei statisch vergebenen IP-Adressräumen für virtuelle Server,
Anschalteinrichtungen, Netzabschlußeinheiten oder Sondernutzungsfälle wie z.B. SSL oder VPN sowie sonstige Protokolle)
- nach Beendigung des Vertragsverhältnisses den IP-Adressraum nicht weiter zu nutzen
6. Der Vertragspartner verpflichtet sich ferner, FNH im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Vertragspartners oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
§ 6 Vertragsdauer, Kündigungsbestimmungen
1. Der jeweilige Einzelvertrag wird unbefristet und mit einer Mindestlaufzeit geschlossen. Sofern aus dem Einzelvertrag nichts anderes hervorgeht, verlängert sich der Vertrag automatisch nach Ablauf der Mindestlaufzeit um jeweils die gleiche Periode, wenn nicht 30 Tage vor Laufzeitende eine schriftliche Kündigung einer der Vertragspartner vorliegt. Er kann von beiden Vertragspartnern jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum
Vertragsende, erstmalig jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit, gekündigt werden.
2. Wurde der Vertrag auf schriftlichem Wege geschlossen, muss die Kündigung ebenfalls schriftlich erfolgen. Kündigungen per Fax oder E-Mail können in diesem Fall nicht akzeptiert werden. Wurde der Vertrag per Fax, E-Mail oder einem anderen elektronischen Medium geschlossen (z.B. Online-Shop), genügt die Kündigung per Fax oder E-Mail, sofern aus dem Kündigungsschreiben einwandfrei auf die Identität des Vertragspartners zu schließen ist. FNH behält sich vor Durchführung der Kündigung eine Identitätsprüfung sowie alle damit verbundenen Rückfragen beim Vertragspartner vor. Die Kündigung von Verträgen, die per Fax, E-Mail oder Online-Shop geschlossen wurden, kann auch in einem von FNH dafür vorgesehenen, geschlossenen Benutzerbereich („ExtraNet“) erklärt werden, sofern dies für die betreffende Leistung verfügbar ist, und der Kunde im Rahmen seiner Verträge über einen entsprechenden Zugang verfügt.
§ 7 Haftung, Schadensersatzansprüche
1. Wir garantieren eine sehr hohe Verfügbarkeit und Qualität unserer Netzdienste. Betriebszeiten können jedoch für Wartungsarbeiten verwendet werden. Soweit technisch machbar, werden Wartungsarbeiten zwischen 1 und 7 Uhr früh durchgeführt und vorher angekündigt. Die genauen Verfügbarkeitszusagen gehen aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Leistungsbeschreibung bzw. der Service-Level-Vereinbarung hervor.
2. FNH kann keine Gewähr übernehmen für Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und für Ereignisse, die die Leistung von FNH wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall der Energieversorgung bei Vorlieferanten, der auch teilweise Ausfall der Leitungsnetze im Bereich der Dienste der Deutsche Telekom AG sowie weiteren mit FNH vertraglich verbundenen Carrier-Unternehmen und Zulieferern. Diese Umstände entbinden FNH bis zum Wegfall der höheren Gewalt oder des/der Ereignisse/s im Umfang der eingetretenen Leistungsverhinderung von der Erfüllung der Vertragspflichten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall von seinen Vertragspflichten im selben Umfang entsprechend befreit.
3. FNH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit die Pflichtverletzung in diesem Fall nicht durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FNH begangen wurde, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4. Weiterhin haftet FNH für Erfüllungsgehilfen, die nicht zu ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten zählen, nur, wenn diese eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft verletzen. In diesem Fall ist die Haftung von FNH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
5. Im Übrigen ist die Haftung von FNH auf den Auftragswert begrenzt. Die Haftung für den Einsatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen; ferner haftet FNH nicht für Mangelfolgeschäden.
6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 8 Datenschutz
1. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten (Verbindungsdaten) betreffen (z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Up- und Downloads, abgerufenes Datenvolumen und genutzte Bandbreite), von FNH während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes und gesetzlicher sowie regulatorischer Pflichten erforderlich ist. FNH wird diese Daten ohne das Einverständnis des Vertragspartners nicht an Dritte weiterleiten, es sei denn:
a) die Übermittlung ist zum Zwecke der Durchführung oder Abrechnung von Diensten notwendig,
b) die Übermittlung persönlicher Daten an Kreditversicherer, Kreditkartenunternehmen und Banken erfolgt mit Einwilligung zwecks Bonitäts- bzw. Kreditwürdigkeitsprüfung oder
c) Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte verlangen aufgrund der anwendbaren Gesetze Auskünfte zum Zwecke der Strafverfolgung.
Die erhobenen Nutzungsdaten verarbeitet und nutzt FNH in anonymisierter Form auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner TelekommunikationsLeistungen. Der Vertragspartner kann einer Nutzung seiner Daten außerhalb des Vertragsverhältnisses generell widersprechen.
2. FNH verpflichtet sich, dem Vertragspartner auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. FNH wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Vertragspartners ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als FNH gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche
Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Vertragspartner auch hier nicht widerspricht.
§ 9 Widerruf, Erfüllungsort, Sonstige Bestimmungen
1. Der Vertragspartner, der ein privater Endverbraucher ist, kann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn FNH mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt oder der Vertragspartner die Leistung aktiv in Anspruch nimmt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an FNH. Der Widerruf kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Diese unwirksame Bestimmung ist durch eine gleichwertige Regelung zu ersetzen. FNH ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten durch Erklärung an Rechtsnachfolger zu übertragen.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.